| Steuer |
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Wenn die Beiträge einer Risikolebensversicherung in den Rahmen der Sonderausgaben passen, kann man sie als Sonderausgaben vom Einkommen abziehen. Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung an eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, Ehepartner oder Kinder ist steuerfrei. Bei der Absicherung eines Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss der Vertrag auf den Namen der Person ausgestellt sein, die abgesichert werden soll. Will also ein Mann eine Risikolebensversicherung abschliessen, damit seine Partnerin abgesichert ist, dann muss die versicherte Person der Mann sein, während der Vertragsinhaber die Lebenspartnerin ist, die den Vertrag abschliesst und auch die Beiträge überweist. Wenn die Frau dann als Bezugsberechtigte eingetragen ist, dann ist die Auszahlung bei Tod der versicherten Person steuerfrei. |